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  Mut'a (Genussehe)
 

Mut'a - Genussehe



Die Zeitehe ist eine Eheform, bei der die Dauer der Ehe von vornherein abgesprochen und festgelegt wird. Diese kann, nach verschiedenen Rechtsgelehrten, zwischen einer Stunde und 99 Jahren (also unbegrenzt, aber nur für das Diesseits) betragen. Wartezeiten nach der Ehe gelten auch bei dieser Form, wie auch die Morgengabe und viele andere Regeln der zeitlich unbegrenzten Ehe. Im Gegensatz zu der unbegrenzten Ehe können aber bei der Zeitehe Beschränkungsvereinbarungen getroffen werden, die bei der Zeitlosen Ehe nicht zulässig sind. So kann z.B. eine nur eingeschränkte Sexualität vereinbart werden und vieles andere mehr, daher bestehen ggf. gewisse Ähnlichkeiten z.B. zur konservativen "Verlobung".

Während diese Form der Ehe in der schiitischen Rechtsschule erlaubt ist, ist sie in den sunnitischen Rechtsschulen verboten. Bei der islamischen Legitimation der Zeitehe gehen die Meinungen diesbezüglich auseinander. Nach sunnitischer Rechtsauffassung wurde die quranische Erlaubnis zur Zeitehe vom Propheten, per Hadith (Überlieferung) aufgehoben. Allgemein gilt aber, dass die Abrogation (Aufhebung, Zurücknahme) eines Verses des Quran, im Quran selbst erfolgt. Es existiert kein Fall, wo ein Vers außerhalb des Quran abrogiert wurde. Hierin wurzelt daher auch in logischer Konsequenz die Regel, dass eine der Grundbedingungen für die Authentizität einer Überlieferung (Hadith), deren völlige Widerspruchslosigkeit zum Quran eine unerlässliche Bedingung ist.

Darüber hinaus stellt der Quran die höhere Autorität dar. Darin heißt es: "...Und was ihr genossen (Istamta'tum) habt gemäß Vereinbarung, gebt ihnen ihre Brautgabe als Vorschrift. Und es ist keine Sünde, wenn ihr über die Vereinbarung hinaus miteinander eine Übereinkunft trefft, nach Erfüllung der Vorschrift. Seht, Allah ist Allwissend und Allweise." (4:24)

In diesem Vers wurde weder "Ehe", noch irgendeines seiner Derivate (abgeleiteten Wörter) benutzt, sondern ein Derivat des Wortes "Mut'a" (Genuss-/Zeitehe): "Istamta'tum". Das Wort Istamta'a ist die zehnte Verbalform der Wurzel m-t-a. Natürlich ist die Mut'ah eine Form der Ehe, doch die Regularien unterscheiden sich etwas von denen der permanenten Ehe, einschließlich der Tatsache, dass das Paar seinen Vertrag verlängern kann, wie auch das Ende des Verses schon spezifiziert.

Es besteht Übereinstimmung unter den Rechtsgelehrten aller Rechtsschulen, dass obiger Vers die Erlaubnis der Zeitehe beschreibt. Auseinander gehen die Meinungen darüber, von wem der Vers zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben wurde. Während die sunnitischen Gelehrten die Aufhebung auf den Propheten (s.) beziehen, verweisen schiitische Rechtsgelehrte auf das Verbot ab der Regierungszeit von Umar.

Zahlreiche Sunni Kommentatoren, wie Fakhr al-Razi bestätigen, dass der oben genannte Vers (4:24) bezüglich Mut'ah geoffenbart wurde. Sie erklären geradeheraus, dass die Mut'ah aufgrund des oben genannten Verses erlaubt wurde und sagen, sie sei später (legal) verboten worden. Dabei zitieren jedoch auch diese Gelehrten eine ganz anders klingende Aussage von Imam Ali: "Die Mut'a ist eine Gnade von Allah an seine Diener. Wäre es nicht aufgrund des Verbotes durch Umar, würde niemand die Sünde der Zina begehen außer den Shaqi."

Sunni Referenzen:
- Tafsir al-Kabir, von al-Tha'labi, unter dem Kommentar zu Vers 4:24 des Quran
- Tafsir al-Kabir, von Fakhr al-Razi, V3, S.200, Kommentar zu Vers 4:24
- Tafsir al-Kabir, von Ibn Jarir al-Tabari, unter dem Kommentar zu Vers 4:24 mit authentischer Isnad, V8, S.178, Überlieferung #9042
- Tafsir al-Durr al-Manthoor, von al-Suyuti, V2, S.140, über verschiedene Überlieferungsketten
- Tafsir al-Qurtubi, V5, S.130, unter dem Kommentar zu Vers 4:24
- Tafsir Ibn Hayyan, V3, S.218, unter dem Kommentar zu Vers 4:24
- Tafsir Nisaboori, von al-Nisaboori (8. Jh.)
- Ahkam al-Quran, von Jassas, V2, S.179, unter dem Kommentar zu Vers 4:24.
 

Eine sehr ähnliche Hadith wird auch von Ibn Abbas überliefert und findet ihre Erwähnung bei al-Tabari und al-Tha'labi in deren Tafsir des Quran. Umar selbst bezog sich bei seinem Verbot nie auf ein Verbot durch den Propheten. Das haben andere erst später getan. Umar selbst sagte: "Mut'a war erlaubt zu Zeiten des Propheten und ich verbiete es."

Der große Sunni Gelehrte Fakhr al-Razi, der den Titel "Imam al-Mushakkikeen" durch die Sunniten erhielt, schrieb in seinem umfangreichen Quran-Kommentaren unter o.g. Vers: "Umar sagte: Zwei Arten der Mut'ah waren (legal) zur Zeit des Propheten und Ich verbiete sie beide, und Ich bestrafe jene, die sie begehen. Diese sind : Mut'a von Hajj und Mut'a von Frauen." 

Sunni Referenzen:
- Tafsir al-Kabir, von al-Fakhr al-Razi, V3, S.201 unter dem Kommentar zu Vers 4:24
- Musnad Ahmad Ibn Hanbal, v1, p52

Al-Zamakhshari, ein weiterer Sunni Quran-Kommentator überliefert, dass dieser Vers (4:24 ) zu den "Muhkamat" des Quran gehört, dies überliefert Ibn Abbas. (Tafsir al-Kashshaf, von al-Zamakhshari, V1, S.519). Auch überliefern beide, Ibn Jarir al-Tabari und al-Zamakhshari: "Al-Hakam Ibn Ayniyah wurde befragt, ob der Vers über die Mut'ah von Frauen abrogiert worden sei. Er antwortete: Nein."

Sunni Referenzen:
- Tafsir al-Tabari, unter dem Kommentar zu Vers 4:24, V8, S178
- Tafsir al-Kashshaf, von al-Zamakhshari, unter dem Vers 4:24, V1, S.519

Auch Ibn Kathir erwähnt in seinem Kommentar: "al-Bukhari erklärt, dass Umar den Leuten die Mut'ah verbot." 

Sunni-Referenz:
- Tafsir Ibn Kathir, V1, S.233.

Imran Ibn Husain überliefert: "Der Vers über Mut'ah (4:24) wurde geoffenbart im Quran und hiernach kam kein anderer Vers, der diesen abrogierte und der Prophet wies uns an, entsprechend zu handeln, was wir auch taten und er verbot uns dies nicht bis er starb. Doch ein Mann sagte, was ihm seine eigene Meinung suggerierte."

Sunni Referenz:
- Tafsir al-Kabir, von al-Tha'labi, unter dem Kommentar zu Vers 4:24
- Tafsir al-Kabir, von Fakhr al-Razi, V3, S.200,202, unter dem Vers 4:24
- Tafsir Ibn Hayyan, V3, S.218, unter dem Kommentar zu Vers 4:24
- Tafsir Nisaboori, von al-Nisaboori (8.Jh.)  

Auch in einem weiteren Sunni Kommentar ist überliefert: Umar sagte als er auf der Minbar (Kanzel) war: "O Volk! Es waren (erlaubt) zu Zeiten des Gesandten Allah's und ich verbiete sie und mache sie Haraam und bestrafe auf sie. Dies waren: Mut'ah von Frauen, Mut'ah von Hajj und zu sagen 'Hayya Ala Khair al-Amal'."  

Sunni Referenzen:
- Sharh Al-Tajreed, von al-Fadhil al-Qoshaji, (Imama Sektion)
- al-Mustaniran, von al-Tabari
- al-Mustabeen, von al-Tabari 





Sahih Muslim überliefert von Jabir Ibn Abdillah al-Ansari und Salama Ibn al-Akwa' "...Istamta'u heißt 'Zeitehe' zu vereinbaren" (Sahih Muslim English version, v2, chapter DXLI titled: Temporary Marriage, Tradition #3246.). Allah erläutert verschiedene Arten der Ehe: In den Versen vor 4:24, die permanente Ehe. Im Vers 4:24, Istamta'a, die "Zeitehe". Im Vers 4:25, die Ehe mit Sklavinnen (der Islam befreit Sklaven vom Sklaventum).

Sahih Bukhari: Imran Ibn Husain überliefert: "Der Vers über Mut'a wurde geoffenbart im Qur'an, also handelten wir entsprechend zu Zeiten des Gesandten Allah's und hiernach kam kein anderer Vers, der dies illegal gemacht hätte, noch hat der Gesandte Allah's dies verboten, bis er starb. Doch ein Mann sagte, was ihm seine eigene Meinung suggerierte."

Sunni Referenzen:
- Sahih al-Bukhari, Arabic-English, v6, Hadith #43 (Auf Englisch ist die Überlieferung verfälscht: aus dem arabischen Original macht der Saudische Übersetzer (Muhammad Muhsin Khan) Hajj-at-Tamatu.
- Sahih al-Bukhari, Arabic, V2, S375, V6, S.34
- Musnad Ahmad Ibn Hanbal, V4, S.436 überliefert von 'Imran Ibn al-Qasir (Auch diese Hadith erscheint regelmäßig als Tefsir zu Vers 4:24))

Dieser "Mann", so es geht ebenfalls aus den Kommentaren zu Sahih al-Bukhari und aus Sahih Muslim hervor, war Umar. "Ein Mann sprach entsprechend seiner persönlichen Meinung und dies war Umar."

Sunni Referenz:
- Sahih Muslim, English version, v2, chapter CDXLII, Tradition #2825
- Sahih Muslim, Arabic version, 1980 Edition Pub. in Saudi Arabia, v2, p898, Tradition #166.

Ebenfalls: "Der Mann, der hier gemeint ist, war der Kalif."

Sunni Referenzen:
- Fat'h al-Bari fi Sharh Sahih al-Bukhari, von Ibn Hajar Asqalani, V4, S.177
- Sharh al-Nawawi zu Sahih Muslim, V3, S.364, Dar al-Sha'ab Druck

Abu Nadhra Überliefert: Ibn Abbas befahl Mut'ah zu praktizieren, während Ibn Zubair es verbot. Ich erwähnte dies gegenüber Jabir Ibn Abdillah und er sagte: Durch mich kam diese Hadith in Umlauf. Wir praktizierten Mut'a (von Hajj und Frauen) zu Zeiten des Gesandten Allah. Als Umar als Kalif eingesetzt wurde, sagte dieser: Wahrlich, Allah erlaubte für seinen Gesandten was immer er mochte und wie er es mochte. Und sein Befehl wurde im Quran geoffenbart. Also erledigt (letztmalig) eure Hajj mit Umra wie Allah befahl und bestätigt (wandelt eure Verträge von Mut'a zu permanent) die Ehen ggü. jenen Frauen (mit denen ihr Mut'a praktiziert). Und jede Person die (hiernach) zu mir kommt mit einer vereinbarten Zeit (d.h. Mut'a), so werde ich ihn steinigen lassen.

Sunni Referenz:
- Sahih Muslim, English version, v2, chapter CDXLII, Tradition #2801
- Sahih Muslim, Arabic version, 1980 Edition Pub. in Saudi Arabia, v2, p885, Tradition #145.

Überliefert von 'Abdullah Ibn Masud: Wir partizipierten in den heiligen Kämpfen, geführt durch Allahs Gesandten und wir hatten nichts mit uns (keine Frauen). Also sagten wir: „Sollen wir uns kastrieren lassen?" Er verbot uns dies (die Kastration) und es wurde uns erlaubt, Frauen mit einem vorübergehenden Vertrag (Mut'a) zu heiraten und er rezitierte uns: 'Oh ihr Gläubigen! Erklärt nicht für Haram die Guten Dinge, die Allah euch erlaubt hat und übertretet nicht.' (5.87) 

Sunni Referenz:
- Sahih al-Bukhari, Arabic-English version, v7, Tradition #13a (7.13)
- Sahih al-Bukhari, Arabic, v6, p11, under Tafsir of verse 5:87 of Quran
- Sahih Muslim, Arabic version, 1980 Edition Pub. in Saudi Arabia, v2, p1022, Tradition #11, "Kitab al-Nikah, Bab Nikah al-Mut'a"
- Sahih Muslim, English version, v2, chapter DXLI (titled: Temporary Marriage), Tradition #3243

Im Anschluss zu obiger Überlieferung, in Sahih Muslim, wird überliefert: Diese Überlieferung wurde (ebenfalls) überliefert aufgrund des Zeugnisses von Isma'il, mit der gleichen Isnad, (jedoch sind die Worte hier): "Wir waren jung, also sagten wir: "Oh Allah's Apostel sollen wir uns nicht kastrieren lassen? Aber er (der Überlieferer) sagte NICHT wir wären auf einem Kriegszug."

Sunni Referenz:
- Sahih Muslim, English version, v2, chapter DXLI (titled: Temporary Marriage), Tradition #3245
- Sahih Muslim, Arabic version, 1980 Edition Pub. in Saudi Arabia, v2, p1022, Tradition #12, "Kitab al-Nikah, Bab Nikah al-Mut'ah"

Weitere Ahadith

Überliefert von Abu Nadhra: Als ich mich in der Gesellschaft von Jabir Ibn Abdullah befand, kam ein Mann zu ihm und sagte, dass Ibn Abbas und Ibn Zubair sich über die zwei Arten der Mut'ah (Mut'ah von Hajj und Mut'ah von Frauen) streiten würden, woraufhin Jabir sagte: Wir praktizierten beide Formen (Mut'ah bei Frauen und Hajj) zu Zeiten den Gesandten Allah's (s.). Umar hat uns diese dann verboten und deshalb haben wir ihre Ausübung unterlassen.

Sunni Referenz:
- Sahih Muslim, English version, v2, chapter DXLI (titled: Temporary Marriage), Tradition #3250.
- Sahih Muslim, Arabic version, 1980 Edition Pub. in Saudi Arabia, v2, p1023, Tradition #17, also v2, p914, Tradition #1249.

Jabir Ibn Abdullah berichtete: "Wir schlossen Vereinbarungen über "Zeitehen" ab für eine handvoll Datteln oder Getreide zu Zeiten des Propheten und zu Zeiten von Abu Bakr bis Umar wurde uns dies verboten wegen Amr Ibn Huraith."

Sunni Referenz:
- Sahih Muslim, English version, v2, chapter DXLI (titled: Temporary Marriage), Tradition #3249
- Sahih Muslim, Arabic version, 1980 Edition Pub. in Saudi Arabia, v2, p1023, Tradition #16, "Kitab al-Nikah, Bab Nikah al-Mut'ah"

Überliefert von Abu Jamra: "Ich hörte Ibn Abbas (eine Fatwa geben), als er gefragt wurde über die Mut'ah von Frauen verboten wäre und er erklärte, sie sei erlaubt (Nikah al-Mut'a). Darauf sagte einer seiner befreiten Sklaven zu ihm: "Das gilt nur wenn es notwendig und (qualifizierte permanente) Frauen rar sind oder ähnlich Fälle." Darauf sagte Ibn Abbas: "Ja."

Sunni Referenz:
- Sahih al-Bukhari, Arabic-English, v7, Hadith #51

Einer der vielen Sahaba, welcher in Opposition zur Innovation von Umar stand, war sein Sohn, Abdullah Ibn Umar! Er bestand auf die Legalität beider Formen, Mut'ah von Hajj und Mut'a von Frauen. Im Folgenden die Ahadith zu beiden Formen, Überliefert von Tirmizi: "Jemand fragte Abdullah Ibn Umar über die Mut'ah (von Hajj) und er antwortete: Sie ist erlaubt (Halaal). Daraufhin fragte man ihn: Dein Vater Verbot sie. Er sagte: Glaubst du dass mein Vater verbieten kann, was der Prophet tat? Soll Ich dem folgen, was mein Vater sagte oder dem, was der Prophet anordnete? Der Mann antwortete: Natürlich dem, was der Prophet anordnete."

Sunni Referenzen:
- Sahih al-Tirmidhi, V1, S.157
- Tafsir al-Qurtubi, V2, S.365, Überliefert von al-Darqunti

Die zahlreichen Ahadith hierzu zeigen, dass beide Formen der Mut'ah praktiziert wurden zu Zeiten des Prophet (s.) und Abu Bakr und in den frühen Zeiten von Umar's Regierung. Doch verboten wurden sie durch Umar, wie es viele bezeugen und wie er es auch selbst bezeugt.





Die Eingangs erwähnte Überlieferung von Ali Ibn Abi Talib von den Sunni Quran-Kommentaren, wird ebenfalls in vielen weiteren Sunni Büchern wiedergegeben, mit kleineren Variationen in den Worten "Shafa" (ein paar) anstelle von "Shaqi" (ein "Playboy").

"Ali sagte: Die Mut'ah ist eine Gnade von Allah an seine Diener. Wäre es nicht aufgrund des Verbotes durch Umar, würde niemand die Sünde der Zina begehen außer den Shaqi/Shafa"

Sunni Referenzen:
- Bidayat al-Mujtahid, by Ibn Rushd, v2, p58
- al-Nihaya, by Ibn al-Athir, v2, p249
- al-Faiq, by al-Zamakhshari, v1, p331
- Lisan Al-Arab, Ibn Mandhoor, v19, p166
- Taj al-Aroos, v10, p200, - Fat'h al-Bari, v9, p141
- Kanz al-Ummal, by al-Muttaqi al-Hindi, v8, p293
- Al-Iqd Al-Fareed, v2, p139
- Umadat al-Qari, by al-'Ayni, v8, p310, (reports Mut'ah was Halaal at the time of the Prophet + Abu Bakr + some of the Umar's period.)
 

al-Hafidh Jalaluddin al-Suyuti sagte über Umar: "Er (Umar) ist der erste, der die Mut'a verbot (haram erklärte)."

Sunni Referenz:
Tarikh al-Khulafaa, von al-Hafidh Jalaluddin al-Suyuti, p136

al-Qastalani schrieb: Der Satz "Doch ein Mann sagte, was ihm seine eigene Meinung suggerierte" (analog , Sahih Bukhari) ist Umar Ibn al-Khattab und nicht Uthman, weil er der erste war, der die Mut'a verbot. Also folgte derjenige nach ihm (d.h. Uthman) diesem nur in dessen Handlung."

Sunni Referenz:
al-Irshad, von al-Qastalani, V4, S.169

Wie bereits dargelegt urteilte Ibn Abbas pro Mut'ah, auch nach der Kamelschlacht, zu Zeiten, als Ali die Regierung des Islamischen Staates ausübte, und Jahre nachdem Ibn Abbas erblindet war. Hier eine interessante Überlieferung von Ibn Abi al-Hadid, deren gekürzte Version in Sahih Muslim bereits oben wiedergegeben wurde: 

"Ibn Zubair hielt eine Rede von der Kanzel in Makka, als Ibn Abbas unterhalb der Kanzel neben anderen Leuten saß. Da sagte Ibn Zubair: "Unter diesen Leuten ist ein Mann, dessen Herz Allah erblinden ließ, wie seine Augen (bezugnehmend auf die Erblindung von Ibn Abbas); und dieser denkt, dass die Mut'a von Frauen erlaubt sei von Allah und Seinem Gesandten; und er erlässt religiöse Gutachten für jedes einzelne Thema; und er hat gestern die Kasse von Basra gestohlen und für ihre Bürger Finanzprobleme verursacht, und wie sollte ich ihn beschuldigen, wo er doch die Mutter der Gläubigen (Aisha) und die Sahaba des Gesandten Allah's bekämpfte und jene, die ihn beschützten." Als er dies hörte, sagte Ibn Abbas zu Sa'd Ibn Khuthaimah, ihn vor Ibn Zubair zu führen, da Ibn Abbas blind war. Nachdem er Ibn Zubair gegenüberstand, sagte Ibn Abbas:

"Oh Ibn Zubair! Was die Blindheit betrifft, wahrlich, Allah sagt im Quran: 'Denn wahrlich, es sind nicht die Augen, die blind sind, sondern blind sind die Herzen in der Brust.[22:46]

Und mit Blick auf meine religiösen Urteil, dahinter stehen Gründe, welches weder Du noch Deine Freunde begreifen. Und bezüglich der Stadtkasse (von Basra), es war das gesammelte Geld und wir gaben jedem Anspruchsberechtigten seinen gerechten Anteil.

Was die Mut'ah betrifft, solltest Du besser Deine Mutter Asma' fragen gehn! (Ibn Zubair wurde geboren aus einer Mut'ah Ehe zwischen Zubair und der Tochter von Abu Bakr, Asma'). Und was unseren Kampf gegen die Mutter der Gläubigen betrifft; ihr Titel bezieht sich auf uns, und nicht auf Dich und Deinen Vater (d.h. Gläubige bezieht sich auf uns). Dein Vater (Zubair) und Dein Onkel (Talha) zerstörten die Protektion, welche Allah für sie eingerichtet hatte und benutzten sie, um neben ihr zu kämpfen, während sie ihre eigenen Frauen daheim ließen; und sie waren unfair gegenüber Allah und Seinen Gesandten, indem sie die Frau des Gesandten zur Schau stellten und ihre eigenen Frauen schützten;

und was unseren Kampf gegen euch betrifft (in der Kamelschlacht), wir trafen auf euch, und wären wir Kuffar, dann wäret ihr zu Kuffar geworden, als ihr vor uns davongelaufen seid (nachdem ihr geschlagen wart auf dem Schlachtfeld), und sind wir Gläubige, dann seid ihr Kuffar geworden, weil ihr gegen uns in den Krieg gezogen seid. Und wäre keine Frau unter euch gewesen, hätte ich keinen Knochen in euren Leuten belassen, als dass ich ihn zerbrochen hätte."

Als Ibn Zubair zurückkehrte zu seiner Mutter und sie über Mut'ah befragte sagte sie, "Habe ich Dich nicht gewarnt, diesem Ibn Abbas und den Bani Hashim gegenüberzutreten, denn sie haben Antworten auf alles. Oh mein Sohn, meide diesen blinden Mann, da weder Menschen noch Jinn ihn in die Enge zu treiben vermögen."

Sunni Referenz:
Sharh Ibn Abi al-Hadid, v4, pp 489-490

In diesem Zusammenhang überliefert al-Raghib al-Isbahani: Ibn Zubair versuchte Ibn Abbas zu denunzieren wegen dessen Meinung zu Mut'ah. Also sagte Ibn Abbas zu ihm: "Geh und frage Deine Mutter, was sie mit Deinem Vater tat." Als Ibn Zubair sie fragte sagte sie: "Bei Gott, ich habe Dich nicht anders empfangen, als durch Mut'ah."

Sunni Referenz:
al-Muhadhiraat, by al-Raghib al-Isbahani, v2, p96

Ebenfalls wird hier überliefert: Yahya Ibn Aktham fragte einen Shaikh von Basra: "Warum erlaubst Du Mut'ah?" Er antwortete: "Wegen Umar Ibn al-Khattab". Yahya fragte: "Wieso das? Umar war der strengste dagegen?" Er antwortete: "Ja, es ist eine authentische Überlieferung, dass Umar die Kanzel bestieg und sagte: 'Allah und Sein Prophet erlaubten euch die zwei Mut'ah, doch ich verbiete sie euch beide und bestrafe diejenigen, die sie begehen', also akzeptieren wir das Zeugnis von Umar (dass Allah und Sein Prophet es erlaubten), doch wir akzeptierten nicht sein Verbot."

Sunni Referenz:
al-Muhadhiraat, by al-Raghib al-Isbahani, v2, p94

Malik Ibn Anas und al-Shafi'i überliefern wie viele andere folgende Hadith als Sahih: Urwah Ibn Zubair überliefert dass Khulah Bint Hakim zu Umar Ibn al- Khattab kam und sagte: Rabi'ah Ibn Umayyah praktizierte Mut'ah mit einer Frau und die Frau wurde schwanger durch ihn. Umar wurde zornig und sagte: "Zu dieser Mut'ah , hätte ich das Verbot früher als jetzt verhängt, so würde ich ihn steinigen lassen."

Sunni Referenz:
- al-Muwatta', von Malik Ibn Anas, über das Thema Mut'a, V2, S.30
- Kitab al-Am, von al-Shafi'i, v7, p219
- Sunan al-Kubra, von al-Bayhaqi, v7, p206

Ibn Hazm (gest. 456), ein prominenter Sunni Gelehrter gibt in seinem Buch "Muhalla" die Namen einiger Sahaba und ihrer Anhänger, welche die Mut'ah weiter für Halal erachteten. In der 9. Sektion seines Kapitels über Ehe in seinem Buch "Muhalla" gibt Ibn Hazm auch eine detaillierte Übersicht zu Mut'ah und ihren Regularien. Zu den aufgeführten Sahaba und ihrer Anhängern zählen: Imam Ali (AS), Abu Dhar, Jabir Ibn Abdillah, Abdullah Ibn Abbas, Abdullah Ibn Masud, Zubair Ibn al-Awwam, Imran Ibn Husain, Abdullah Ibn Umar, Ubay Ibn Ka'ab, Abu Sa'id al-Khudri, Salamah Ibn Umayyah, Awka' Ibn Abdillah, Salamah Ibn al-Awka', Khalid Ibn Muhajir, 'Amr Ibn Huraith, Rabi'a Ibn Umayya, Suhair, Sa'id Ibn Jubair Tawoos, Qotadah, Mujahid, Ataa al-Madani al-Suddy, Imam al-Hasan, ...

Wie bereits beschrieben, die Abrogation eines Verses im Qur'an erfolgt immer im Qur'an selbst und es existiert keine Abrogation zum Vers 4:24. Eine Überlieferung darf dem Quran nicht widersprechen und der Quran stellt wohl mit Abstand die höhere Autorität dar. Damit ist jede gegenläufige Hadith ad absurdum geführt. Einige sunnitische Gelehrte behaupten dennoch: "Der Prophet hat's doch verboten und auch Ali hat das bestätigt."


Gemäß Muslim # 3266 wurde auf Aussage von Ali die Mutah bei der Schlacht von Khaibar FÜR IMMER verboten. Allerdings, gemäß Muslim # 3257 und 3258 wurde auf Aussage von Sabra al-Juhanni die Mut'ah bei der Eroberung von Makka angeordnet (und kurz darauf verboten). Nun, die Schlacht von Khaibar liegt zeitlich VOR, und NICHT NACH der Eroberung von Makka. (Eine Denksportaufgabe!)

Aber damit nicht genug, gemäß Muslim # 3251 wurde auf Aussage von Iyas Ibn Salama die Mut'ah von Rasulullah (selbst) angeordnet, nach der Schlacht von Hunain. Die Schlacht von Hunain liegt zeitlich (nochmal) nach der Eroberung von Makka. Zwei Sunni Gelehrte: al-Qurtubi (in seinem Qurankommentar) und al-Nawawi (in seinem Kommentar zu Sahih Muslim) vertreten die Meinung, das unterschiedliche Überlieferungen dieses Verbot der Mutah auf Sieben verschiedene Daten spezifizieren.

Weitere Probleme mit diesen Überlieferungen sind, dass einige Sunni Gelehrte (wie z.B. Darqunti) sie als Mufrad klassifizieren, d.h. sie sind jeweils Einzel/Alleinstehende Überlieferungen. Bei der obigen Überlieferung (#3266) bzgl. Ali, in deren Isnad Ibn Saa'id auftaucht, kommentiert Ibn Asakir dazu: "Ibn Saa'id ist ein Lügner." Und es existieren noch weitergehende Diskrepanzen bei diesen Ahadith, die jedoch inshallah bald ergänzt werden.



aus al-shia.de

 
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